Satzung
BÜRGERNAH - UNABHÄNGIG - SACHORIENTIERT: Freie Wähler haben ein offenes Ohr für die Ideen, Sorgen und Wünsche der Bürger, sind unabhängig und ungebunden und wünschen sich die Mitarbeit der Bürger auch ohne Parteibuch und deren Einbindung in sachorientierte Entscheidungen.
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Satzung

§ 1 Name und Rechtsnatur
1. Die Vereinigung führt den Namen : „F R E I E  W Ä H L E R V E R E I N I G U N G“ (FWV) KRAICHTAL e.V.
2. Der Sitz der Vereinigung ist 76703 Kraichtal unter der Adresse des jeweiligen Vorstandes.
3. Die Vereinigung ist beim Amtsgericht Bruchsal in das Vereinsregister eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck der Vereinigung
Der Verein bezweckt ausschließlich die Mitwirkung bei der kommunalpolitischen Meinungs- und Willensbildung. Hierzu wird durch die Vereinigung mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene
teilgenommen.

 

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann werden jeder deutsche Staatsangehörige (Artikel 116 Grundgesetz), der das 18. Lebensjahr vollendet hat und jeder Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger), das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monate in einer Gemeinde des Landes Baden- Württemberg wohnt und sich zu der vorliegenden Satzung und den Zielen der Freien Wähler bekennt.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes erworben.
3. Mitgliedschaft in einer politischen Partei schließt die Mitgliedschaft in der Vereinigung der Freien Wähler (FWV) aus.
4. Die Mitgliedschaft erlischt :
a. durch Tod
b. durch Austritt
c. durch Ausschluss
5. Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
6. Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden :
a. wer gegen die Beschlüsse des Vereins oder gegen seine Ziele gröblich verstoßen hat.
b. Wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat.
c. Wer mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
Über den Antrag eines Ausschlusses entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der vor der Entscheidung den Betroffenen hören muss. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Anrufung muss binnen einer Frist von 1 Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

§ 4 Beiträge und Spenden
Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann Beiträge für Mitglieder, die im Laufe eines GeschäftsJahres eintreten, für dieses Geschäftsjahr ermäßigen.
Der Verein ist berechtigt, zur Erfüllung des Vereinszwecks, Spenden entgegenzunehmen.

 

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Jugendbeauftragten. Die Jugendbeauftragten im S. des § 6, werden vom Vorstand ernannt.
Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besondere Aufgaben Einsetzen. Als Beratungsgremium soll ein Beirat gebildet werden.

 

§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten Stellvertreter, dem zweiten Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer und dem Pressesprecher sowie dem jeweiligen Vorsitzenden der GemeinderatsFraktion der Freien Wähler. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den Stellvertreter. Sie vertreten den Verein je einzelngerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann bei Bedarf die Jugendbeauftragten zu Vorstandssitzungen einladen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören :
a. Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit. Wahlen des Vorstandes, der Mitglieder des Beirats sowie der Kassenprüfer jeweils auf 2 Jahre im Wechsel.
b. Genehmigung von Geschäftsbericht, Jahresabschluss und Haushaltsplan.
c. Entlastung von Vorstand und Rechnungsprüfer sowie sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.
2. Die Mitglieder-Jahreshauptversammlung findet einmal in jedem Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder, die den Zweck und Gründe anzugeben haben, statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter und öffentlich über das offizielle Mitteilungsblatt der Stadt Kraichtal. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen, maßgebend ist der Poststempel des Einladungsschreiben. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Dieser übt das Hausrecht aus.
4. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder im Verhinderungsfalle von einer vom Vorsitzenden beauftragten Person eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlung sleiter und der mit der Schriftführung beauftragten Person zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Beirat
Der Beirat hat die Aufgabe, Vorstand und Vereinsmitglieder, die Mandatsträger auf kommunaler und regionaler Ebene, bei ihren Aufgaben zu unterstützen und zu beraten.
Dem Beirat gehören an :
a. die Mitglieder des Vorstandes
b. bis zu 9 Beisitzer (je Stadtteil 1 Beisitzer)
c. die Mandatsträger des Vereines
d. die Jugendbeauftragten (max. 2 Vertreter)
Die Beisitzer stehen neben den anderen Mitgliedern des Beirats als Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger im Vereinsgebiet und seinen Stadtteilen zur Verfügung.
Nach Bildung des Beirats tritt diese r erstmals auf schriftliche Einladung des Vereinsvorsitzenden zusammen. In dieser Sitzung ist ein Vorsitzender des Beirates und ein Stellvertreter zu wählen.
Dieser Vorsitzende lädt zu den Beiratssitzungen in Abstimmung mit dem Vereinsvorsitzenden ein und leitet die Sitzungen.
Der Beirat kann bei Bedarf freie bzw. frei gewordene Positionen auf die Dauer der Wahlzeit neu besetzen.

 

§ 9 Wahlen und Abstimmungen
1. Die Wahlen sind grundsätzlich geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Sie werden durch die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bringt auch dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung zwischen zwei Bewerbern, so entscheidet das Los.
2. Alle Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von zwei Jahren (im Wechsel) statt.
3. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitgliedern, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich anderes bestimmt ist.

 

§ 10 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei K ommunalwahlen
Soweit der Stadt- (Orts) Verband sich an Kommunalwahlen beteiligt, sind die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen, zu beachten.

 

§ 11 Satzungsänderungen
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
2. Anträge auf Satzungsänderungen oder sonstige Anträge werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

 

§ 12 Ehrenmitglieder/ Ehrenvorsitzende
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Ernennung ist mit lebenslanger Beitragsfreiheit verbunden.
Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzende kann das Recht, an den Sitzungen der Organe des Beirats oder Ausschüsse beratend Teilzunehmen, eingeräumt werden.

 

§ 13 Auflösung
Die Mitgliederversammlung die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens ¾ der satzungsmäßigen  Stimmberechtigten anwesend sind.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.
Die Versammlung bestimmt ein Liquidator (§ 8 Abs. 4). Fehlt diese Bestimmung, so ist der erste Vorsitzende des Vereins Liquidator.
Über die Verwendung des nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt durch 2/3 Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 09.11.2007 in Kraft.